WhatsApp in ambulanten Pflegediensten – das klingt nach einer praktischen Lösung: Fast jeder Beschäftigte hat ein Smartphone, Absprachen lassen sich schnell treffen, Tourenänderungen kurzfristig koordinieren. Doch so naheliegend die Nutzung auch erscheint, der Einsatz von WhatsApp ist im Pflegebereich problematisch – insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht.
WhatsApp in ambulanten Pflegediensten – Probleme mit der Aufsichtsbehörde
Laut dem 40. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024 des LfDI Baden-Württemberg führt die Nutzung von WhatsApp in ambulanten Pflegediensten schnell zu rechtlichen Schwierigkeiten. Besonders kritisch ist der mögliche Verstoß gegen das Patientengeheimnis. Sobald über WhatsApp personenbezogene oder gar Gesundheitsdaten übermittelt werden, ist die Vertraulichkeit ernsthaft gefährdet.
Pflegedienste sind gesetzlich verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu ergreifen. WhatsApp erfüllt diese Anforderungen nicht – auch nicht bei rein dienstlicher Nutzung oder wenn Fotos der Pflegebedürftigen aus praktischen Gründen verschickt werden.
Technische Anforderungen an Messenger im Pflegebereich
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem White Paper klare Vorgaben veröffentlicht, die auch für den ambulanten Bereich gelten:
Wesentliche Anforderungen sind u. a.:
- Geräte müssen regelmäßig mit aktuellen Sicherheitspatches versorgt werden,
- nur aktuelle Betriebssystemversionen dürfen verwendet werden,
- bei umfangreicher Nutzung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich,
- es muss ggf. ein Datenschutzbeauftragter benannt werden – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Viele ambulante Pflegedienste stoßen hier schnell an ihre Grenzen – sowohl technisch als auch organisatorisch.
Auch arbeits- und strafrechtlich problematisch
Neben dem Datenschutz sind weitere rechtliche Aspekte zu beachten. Die Nutzung von WhatsApp durch Pflegekräfte kann gegen arbeits- oder tarifvertragliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Kommt es zu einem Verstoß, droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Darüber hinaus ist § 203 StGB zu beachten, der die Verletzung der Schweigepflicht bei Angehörigen von Heilberufen – darunter auch Pflegekräften – sanktioniert. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Verwaltungsangestellte, Geschäftsführer und Auszubildende in Pflegeeinrichtungen.
Nicht zuletzt können fotografierte Personen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn Fotos ohne deren Einwilligung über WhatsApp verschickt werden.
Fazit: WhatsApp in ambulanten Pflegediensten vermeiden
WhatsApp in ambulanten Pflegediensten ist aus datenschutzrechtlicher und rechtlicher Sicht keine gute Lösung. Die Risiken sind hoch, die Anforderungen komplex. Pflegeeinrichtungen sollten deshalb auf datenschutzkonforme Alternativen setzen.
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Dieser Beitrag wurde von RA Christof Kolyvas verfasst. Bei Fragen zum Datenschutz für Unternehmen, Selbständige und Vereine kontaktieren Sie mich gerne:
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