WhatsApp und Berufsgeheimnisträger

WhatsApp und Berufsgeheimnisträger

WhatsApp ist aus der Kommunikation im Alltag nicht wegzudenken. Auch wenn es andere und datenschutzfreundlichere Messenger gibt, so wird WhatsApp generations- und berufsübergreifende immer gern genutzt. Es ist schnell, einfach und (evtl.) kostenlos. Die Kommunikation kann one-to -one und als Gruppen-Chat erfolgen. Manche Zielgruppen, z.B. in der Jugendarbeit, sind sogar ausschließlich über WhatsApp erreichbar.

Von daher ist es nicht verwunderlich, das WhatsApp und Berufsgeheimnisträger auch ein Thema sind. So auch in dem 23. Tätigkeitsbericht 2021 der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, S. 82.

WhatsApp und der Datenschutz

In dem geschilderten Fall wurde WhatsApp verwendet, um einer selbst angelegten Gruppe auf einfachem Wege die neue Praxisanschrift mitzuteilen. Es handelte sich um die Praxis einer Ärztin für Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie. Die Gruppe hatte 230 Mitglieder, unter anderem Eltern, Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Lehrkräfte. Durch die Verwendung wurden den Gruppenmitglieder natürlich die Telefonnummern der anderen Gruppenmitglieder offengelegt. Da nicht jeder in der Gruppe Verständnis dafür hatte, kam es zu einer Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg. Die Prüfung der Behörde ergab, dass weder ein berechtigtes Interesse noch eine Einwilligung der betroffenen Person die Offenbarung der Telefonnummern rechtfertigte. Unabhängig davon bestehen bei der Verwendung von WhatsApp die üblichen Bedenken aufgrund der Datenverarbeitung in den USA, die nach der Schrems II Entscheidung des EuGH kritisch zu hinterfragen ist. Hinzu kam, dass in diesem besonderen Fall durch den Beruf die Vermutung nahelag, dass sich Teilnehmer der Gruppe oder deren Kinder in Behandlung befanden. Somit lagen auch Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor, die die minderjährigen Kinder betrafen.

Abgesehen davon, dass die Verwendung von WhatsApp aus Sicht der Aufsichtsbehörden schon immer keine gute Idee war und ist, ergeben sich neben den datenschutzrechtlichen Fragen in diesem besonderen Fall auch noch einige weitere rechtlichen Aspekte.

Strafrecht

Als Geheimnisträger sind die in § 203 StGB genannten Berufsgruppen zu verstehen. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Veterinäre aber auch Erziehung- und Jugendberater sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen.

Die Angehörigen der genannten Berufsgruppen sind zur Verschwiegenheit über fremde Geheimnisse verpflichtet und dürfen diese nicht unbefugt offenbaren. Die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten/Patienten ist z. B. eine Möglichkeit, die Schweigepflicht aufzuheben, die am besten schriftlich erfolgen sollte.

WhatsApp und Berufsgeheimnisträger sind keine gute Ergänzung.

Von der Schweigepflicht umfasst sind fremde Geheimnisse, d.h. Privatgeheimnisse, die wenn überhaupt nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nicht weiter bekannt werden sollen. Dazu gehört z.B. bereits, ob eine Person Mandant, Patient oder Klient ist, oder bereits ein Anbahnungsverhältnis stattfand. Von daher sind auf jeden Fall immer auch die Personalien, die Adresse oder die Kontaktdaten von der Schweigepflicht umfasst.

Unter Berücksichtigung der weiten Auslegung sind auch Metadaten von der Schweigepflicht umfasst. Somit ist es Geheimnisträgern nicht von sich aus gestattet, mit Mandanten, Patienten oder Klienten Kontakt über WhatsApp aufzunehmen, auch wenn der Inhalt der Konversation verschlüsselt sein mag. Beginnt der Kontakt umgekehrt, wird der Berufsgeheimnisträger davon ausgehen können, dass die Kommunikation über WhatsApp stattfinden kann. Dann bleibt nur die Frage zu klären, wie die Kommunikation dokumentiert wird.

Ebenso ist daher z.B. die Verwendung von Chat-Systemen, die über die Webseite angeboten werden, von diesen Berufsgruppen nur unter Einschränkungen oder gar nicht möglich, wenn die Systeme nicht selber gehostet sind.

Da es sich bei § 203 StGB um ein Antragsdelikt handelt, würden die Strafverfolgungsbehörden jedoch nur auf Antrag des Geschädigten tätig.

Berufsordnungen

Neben dem Strafrecht sehen auch Berufsordnungen eine Schweigepflicht für bestimmte in § 203 Abs. 1 StGB genannte Berufsgruppen vor. So etwa die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) oder auch die Berufsordnungen der Ärzte und der Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Auch hier sind WhatsApp und das Berufsgeheimnis keine gute Ergänzung. Nach den Berufsordnungen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit über Mandats- und Behandlungsverhältnisse und über das, was den Berufsgeheimnisträgern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Mandanten oder Patientinnen und Patienten und Dritte anvertraut oder bekannt geworden ist. Diese Schweigepflicht gilt auch innerhalb der eigenen Berufsgruppe, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Der Umfang der berufsrechtlichen Regelungen kann sich an den o.g. Umfang orientieren, so dass auch in den Berufsordnungen das bloße Anbahnungsverhältnis als auch das Mandats- oder Behandlungsverhältnis als solches bereits der Schweigepflicht unterfällt. Im Ergebnis stellt daher die Offenbarung von Informationen wie Kontaktdaten von Mandanten oder Patienten daher bereits einen Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnung dar. Die Kammern der jeweiligen Berufe haben die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen zu überwachen.

Fazit

Vieles was auf den ersten Blick als gute Lösung erscheint, ist rechtlich nicht oder nur mit erhöhten Risiken umsetzbar. Nicht immer ist es das Datenschutzrecht, welches ein Hindernis für die Verarbeitung personenbezogene Daten darstellt.

Bei allen Fragen rund um den Datenschutz berate ich sie gern. Rufen Sie an – ein Telefonat für ein erstes Gespräch ist kostenlos.

RA Christof Kolyvas – Datenschutz für Verantwortliche, Tel: +49 234 29831858