WhatsApp – schon wieder?

Die Nutzung von WhatsApp ist zwar von Seiten der Aufsichtsbehörden noch nicht abgesegnet, ernsthaft dagegen vorgegangen wurde aber bisher auch nicht.

Diesmal soll es aber nicht um das Datenschutzrecht gehen, sondern um eine anderen Bereich, in dem die Verwendung von Messengerdiensten eine Rolle spielen kann: das Zivilrecht und in der Folge das Zivilprozessrecht.

Fast jedes Unternehmen sicherte eingehende E-Mails täglich, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass möglicherweise Geschäftsbriefe enthalten sind, die den steuerlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen. Daneben dienen E-Mails aber auch dem Zweck, streitige Sachverhalte gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Dokumente klären zu können. Dies kann nicht nur im Verhältnis zu Geschäftspartnern gelten, sondern z.B. auch bei beendeten Arbeitsverhältnissen.

Sollte z.B. ein Schriftwechsel über WhatsApp entstehen, der Aufträge betrifft oder dessen Inhalt zivil- oder arbeitsrechtlich von Bedeutung ist, z.B. Termin- oder Preisänderungen, Bestellungen, Reklamationen, Krankmeldungen etc., so sollte auf den Schriftwechsel zugegriffen werden können, um ihn zu dem Geschäftsvorgang zu nehmen. Nur so ist eine erfolgversprechende „Beweisführung“ bei späteren Streitigkeiten in einem Prozess möglich. Von daher sollten Unternehmen, die WhatsApp nutzen, sich auch immer überlegen, welche Inhalte die Nachrichten haben dürfen und wie ggf. eine Sicherung der Nachrichten stattfindet. Am sichersten und einfachsten ist es natürlich, die Nutzung von Messengerdiensten für Geschäftszwecke einzuschränken.