WhatsApp in ambulanten Pflegediensten – das klingt nach einer praktischen Lösung: Fast jede/r Beschäftigte hat ein Smartphone, Absprachen lassen sich schnell treffen, Tourenänderungen kurzfristig koordinieren. Doch so naheliegend die Nutzung auch erscheint, der Einsatz von WhatsApp im Pflegebereich ist rechtlich keine gute Idee – insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht.
WhatsApp in ambulanten Pflegediensten – was sagt die Aufsichtsbehörde?
Laut dem 40. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024 des LfDI Baden-Württemberg führt die Nutzung von WhatsApp in ambulanten Pflegediensten schnell zu rechtlichen Schwierigkeiten. Besonders kritisch ist auch der Verstoß gegen das Patientengeheimnis. Sobald über WhatsApp personenbezogene oder gar Gesundheitsdaten übermittelt werden, ist die Vertraulichkeit gefährdet.
Pflegedienste sind gesetzlich verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten ihrer Klienten zu ergreifen. WhatsApp erfüllt diese Anforderungen nicht – nicht bei rein dienstlicher Nutzung oder wenn Fotos der Pflegebedürftigen aus praktischen Gründen verschickt werden.
Technische Anforderungen an Messenger im Pflegebereich
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem White Paper klare Vorgaben veröffentlicht, die auch für den ambulanten Bereich gelten:
Wesentliche Anforderungen sind u. a.:
- Geräte müssen regelmäßig mit aktuellen Sicherheitspatches versorgt werden,
- nur aktuelle Betriebssystemversionen dürfen verwendet werden,
- bei umfangreicher Nutzung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich,
- es muss ggf. ein Datenschutzbeauftragter benannt werden – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Viele ambulante Pflegedienste stoßen hier schnell an ihre Grenzen – sowohl technisch als auch organisatorisch.
Auch arbeitsrechtlich und strafrechtlich keine gute Idee
Neben dem Datenschutz sind weitere rechtliche Aspekte zu beachten. Die Nutzung von WhatsApp durch Pflegekräfte verstößt gegen arbeits- oder tarifvertragliche Verschwiegenheitspflichten. Kommt es zu einem Verstoß, drohen Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar Kündigungen. Zu prüfen wäre auch die persönliche Haftung der Geschäftsleitung.
Darüber hinaus ist § 203 StGB zu beachten, der Angehörige von Heilberufen – darunter auch Pflegekräfte – zur strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht verpflichtet. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Verwaltungsangestellte und Auszubildende in Pflegeeinrichtungen. Sie gilt auch für die Geschäftsleitung, die in diesem Falle in die Strafbarkeit einbezogen ist.
Nicht zuletzt können fotografierte Personen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn Fotos ohne deren Einwilligung über WhatsApp verschickt werden. Sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ist dies eine Schwachstelle für das Unternehmen.
Fazit: WhatsApp in ambulanten Pflegediensten vermeiden
WhatsApp in ambulanten Pflegediensten ist aus datenschutzrechtlicher und rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen. Die Risiken sind hoch, die Anforderungen komplex. Pflegeeinrichtungen sollten deshalb auf datenschutzkonforme Alternativen setzen.
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RA Christof Kolyvas
Datenschutz für Unternehmen, Selbständige und Vereine