WhatsApp ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Fast jeder nutzt den Messenger-Dienst – sei es aus Bequemlichkeit, Gewohnheit oder weil man sich dem sozialen Druck beugt. Doch immer wieder tauchen auch Probleme mit dem beliebten Messenger in den Berichten der Datenschutzbehörden auf. Hier sind zwei typische Fälle, die zeigen, worauf Sie achten sollten.
Bewerbungen über WhatsApp – nicht immer eine gute Idee
Einige Unternehmen versuchen innovative Wege zu gehen und bieten Bewerbungsmöglichkeiten über WhatsApp an. Das klingt modern und unkompliziert, stößt aber auf datenschutzrechtliche Bedenken.
Ein Beispiel aus Bremen zeigt warum: Der Landesdatenschutzbeauftragte kritisierte in seinem Bericht für 2024 ein Unternehmen für genau diese Praxis. Das Unternehmen argumentierte zunächst, dass die Daten sicher auf deutschen Servern liegen würden und WhatsApp (Meta) keinen Zugriff auf die Nachrichteninhalte hätte.
Der Datenschutzbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass:
- Die Kommunikation über einen deutschen Dienstleister bald nicht mehr möglich sein würde
- Die Daten dann direkt bei Meta gehostet würden
Das Problem: Auch wenn die eigentliche Kommunikation Ende-zu-Ende verschlüsselt ist, sammelt WhatsApp trotzdem Nutzerdaten. Details dazu findet man in der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp. Besonders sensible Daten wie Informationen zu Religion, Gesundheit oder Behinderungen sollten niemals über WhatsApp gesendet werden. Sollte Meta wie geplant die Verarbeitung nutzerbezogener Daten ausweiten, dürfte die Nutzung von WhatsApp noch kritischer gesehen werden.
Kinderfotos in WhatsApp-Gruppen – Vorsicht geboten!
Ein weiterer häufiger Fall: Fotos in WhatsApp-Gruppen teilen. Was im privaten Kontext schon problematisch sein kann, wird im institutionellen Rahmen schnell zum Datenschutzverstoß.
In einem Fall fotografierte eine Übungsleiterin eines Kinderturnkurses ein Kind ohne Zustimmung der Mutter und teilte die Bilder in einer WhatsApp-Gruppe mit anderen Eltern. Als die Mutter sich beschwerte, wollte der Verein nichts damit zu tun haben und argumentierte gegenüber der Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg:
- Es sei eine Angelegenheit der Übungsleiterin
- Das Kind sei kein Vereinsmitglied, daher nicht Sache des Vereins
Diese Argumentation ging jedoch fehl:
- Mitarbeiterverhalten wird dem Verein zugerechnet – auch wenn es sich um freie Mitarbeiter oder Übungsleiter handelt
- Das Recht am eigenen Bild wurde verletzt – für Fotos von Kindern ist immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig
- Das Kunsturheberrechtsgesetz verlangt grundsätzlich das Einverständnis der fotografierten Person (oder bei Kindern der Eltern)
Was Sie beachten sollten
- WhatsApp ist praktisch, aber rechtlich nicht für alle Kommunikationszwecke geeignet
- Für berufliche oder institutionelle Kommunikation mit sensiblen Daten sollten sichere Alternativen genutzt werden
- Bei Fotos, besonders von Kindern, immer vorher um Erlaubnis der Eltern fragen
- Im Zweifelsfall lieber auf datenschutzfreundlichere Messenger-Dienste ausweichen
Auch wenn WhatsApp im Alltag allgegenwärtig ist – der Datenschutz sollte nicht auf der Strecke bleiben!
Dieser Beitrag wurde von RA Christof Kolyvas verfasst. Bei Fragen zum Datenschutz für Unternehmen, Selbständige und Vereine kontaktieren Sie mich gerne:
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