Werbung bei Bestandskunden

HÄUFIG LIEST ODER HÖRT MAN DIE AUSSAGE:

Bestandskunden darf ich per Mail bewerben

In dieser Pauschalität ist die Aussage nicht zutreffend. Zu unterscheiden ist für Werbung zwischen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und den Regelungen des UWG. Zulässig ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung, weil ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht, hinter dem das schutzwürdige Interesse des Empfängers zurücktritt. Das Datenschutzrecht unterscheidet aber nicht zwischen „Interessenten“ oder „Bestandskunden“.

Losgelöst von der datenschutzrechtlichen Beurteilung ist die Frage, welches Mittel, d.h. Brief, Telefon. E-Mail etc., ein Unternehmen verwenden darf, um Personen zu bewerben. Bei der Nutzung bestimmter Arten von Medien liegt nämlich ohne wenn und aber stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG vor. Zunächst wird man feststellen, dass der Begriff „Bestandskunde“ im UWG nicht verwendet wird. Das UWG unterscheidet vielmehr zwischen verschiedenen „Medien“, die zur Werbekommunikation verwendet werden. Die klassische Werbung durch „Briefpost“ ist in den meisten Fällen unproblematisch und zulässig. Differenzierter ist aber die Werbung durch „elektronische Post“, d.h. per E-Mail. Für die Frage der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung sind § 7 Abs. 2 oder 3 UWG heranzuziehen. Danach ist Werbung per E-Mail ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig. Die Regelung ist eindeutig und die Rechtsprechung dazu auch. Bereits im Hinblick auf die Fragen, was „Werbung“ und was eine „ausdrückliche Einwilligung“ sind, bestehen genügend rechtliche Stolperfallen, wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt.

Ausnahmsweise ist die Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 7 III UWG erfüllt sind. Wie gesagt, „ausnahmsweise“. Eine Ausnahme von der „vorherigen ausdrücklichen Einwilligung“ ist nur möglich, wenn mehre bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Kumulativ erfüllt sein müssen:

  • der Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse (E-Mail-Adresse) erhalten haben
  • der Unternehmer verwendet die Adresse zu Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
  • der Kunde hat der Verwendung (zu Werbezwecken) nicht widersprochen und
  • der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung der Adresse klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Der erste Punkt ist erfüllt, wenn der Unternehmer selbst die E-Mail-Adresse vom Kunden erhalten hat. Ebenso muss ein Vertrag wie z.B. ein Kaufvertrag oder Dienstvertrag abgeschlossen worden sein. Möglich ist auch die ein Vertrag, der den Austausch von personenbezogene Daten zwecks kostenloser Registrierung vorsieht. Nur wenn im rechtlichen Sinne ein Vertrag besteht, dann gibt es einen „Bestandskunden“.

Das Unternehmen muss aber gleichzeitig („kumulativ“) auch alle anderen Punkte erfüllen und zwar bei Erhebung der E-Mail-Adresse. Nur wenn alle Bedingungen gleichzeitig in diesem Zeitpunkt erfüllt sind, darf auch ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail gemacht werden. Problematisch ist neben der Erfüllung aller Voraussetzungen zusätzlich, dass sämtliche Voraussetzung von § 7 Abs. 3 OWiG vom Unternehmen dargelegt und bewiesen werden müssen. Juristisch ausgedrückt: Der Werbende hat die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Vorgaben des § 7 III UWG, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Die dazu von den Gerichten festgelegten Anforderungen zu erfüllen, scheitert jedoch häufig. Gründe sind z.B. das Problem der „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“, denn was ist schon „ähnlich“, oder formelle Fehler, weil die Anforderungen nicht vollständig berücksichtigt werden.

Nicht vergessen werden soll zu erwähnen, dass unverlangte E-Mail Werbung i.S.d. § 7 Abs. 3 UWG auch einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und evtl. auch Schadensersatzanspruch der Empfänger der E-Mail zur Folge haben kann. Diesen haben sowohl Privatpersonen (Verbraucher) als auch Unternehmern.

Gern helfe ich Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogene Daten zu Werbezwecken oder zu den Anforderung von § 7 II oder III UWG haben.