GERICHTLICH BESTÄTIGT

Für private Vermieter gilt die DSGVO

Das AG Wiesbaden hat in einem Urteil vom 26.04.2021 nunmehr gerichtlich bestätigt, dass die DSGVO auch für private Vermieter gilt.

Die Vermietung von Wohnungen oder Grundstücken geht einher mit der Verarbeitung verschiedenster personenbezogener Daten durch Vermieter. Egal ob diese privat oder gewerblich vermieten. Die Verarbeitung beginnt bereits in der Anbahnungsphase des Mietverhältnisses und findet dann bis nach seiner Beendigung statt. Kommen noch steuerliche Aufbewahrungsfristen hinzu, können die personenbezogenen Daten der Mieter noch Jahre nach Beendigung des Mietvertrages aufbewahrt werden.

Auch private Vermieter haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften der DSGVO zu beachten. Die Pflicht zur Einhaltung  folgt bereits aus dem sachlichen Anwendungsbereich. Danach gilt die Verordnung nämlich für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dies hat das AG Wiesbaden nunmehr mit seinem Urteil vom 26.04.202 bestätigt. Wer als privater Vermieter personenbezogene Daten der Mieter entweder mit einem PC oder in einem alphabetisch oder nach Liegenschaften sortierten (Leitz)Ordner (Dateisystem) verarbeitet, unterliegt der DSGVO. Ebenso unterfällt die Verarbeitung von z.B. Kontaktdaten wie Telefonnummern der Mieter auf dem Handy des Vermieters der DSGVO. Dadurch würde sich insbesondere im Falle der Verwendung von WhatsApp durch den Vermieter auch die Frage der unerlaubten Übermittlung personenbezogener Daten der Mieter an WhatsApp in den USA stellen.

Bereits aus der DSGVO folgt, was numehr auch gerichtlich bestätigt ist: Vermieter haben alle Pflichten der DSGVO einzuhalten. Dazu gehören z.B. die Informationspflichten oder auch die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages. Lassen Vermieter z.B. die Nebenkostenabrechnung von Dritten erstellen, so handelt es sich um eine Auftragsverabeitung. Vermieter sind in diesen Fällen für die Datenverarbeitungen der Auftragsverarbeiter  und deren Datenpannen verantwortlich. Zu den weiteren Pflichten der Vermieter gehört ebenso die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, um die es bei dem Verfahren vor dem AG Wiesbaden gingt. Vermieter sollten daher damit rechnen, dass insbesondere bei Streitigkeiten mit Mietern Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit der Auskunft besteht für Vermieter auch die Pflicht, dem Mieter eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Damit Sie wissen, welche datenschutzrechtlichen Pflichten Sie als Vermieter haben und wie sie diesen nachkommen können, berate ich Sie gern.