Terminbestätigungen per e-Mail sind unerlaubte Werbung

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil vom 07.04.2022 – 81 O 88/21) bedarf die Bestätigung der Buchung eines Termins über ein Kontaktformular zwecks Gespräch über das eigene Angebot  sowie die Erinnerung an den Termin per E-Mail eines Double-Opt-In. Bereits die Terminbestätigung per Mail ist unerlaubte Werbung.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte auf Ihrer Internetseite ein Kontaktformular, über das Interessierte einen telefonischen Beratungstermin über das Angebot der Beklagten buchen konnten. Im Anschluss an die Buchung übersandte die Beklagte eine Terminbestätigung per Mail und anschließend Erinnerungs-E-Mails an den Interessenten.

Bei dem Interessenten handelte es sich um den Geschäftsführer einer Firma. Die Beklagte bot Dienstleistungen für Unternehmen an.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Köln entschied, dass es sich durch die Kontaktaufnahme per E-Mail um einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nummer 3 UWG handle. Bei dem vorliegenden Sachverhalt, es waren zwei Unternehmen, handele es sich zudem um einen Verstoß gegen § 5 UWG. Es läge eine Täuschung mit den Erinnerungs-E-Mails über eine tatsächlich nicht erfolgte Buchung vor. Die Beklagte habe die Authentizität der Buchung nicht verifiziert. Nach ihrem eigenen Vortrag hätte lediglich eine „Plausibilitätsprüfung“ stattgefunden.

Die E-Mails der Beklagten stellten eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nummer 3 UWG dar. Es handle sich um Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Interessenten. Die E-Mails (Terminbestätigung und Terminerinnerung) seien unzumutbare Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG, weil ein weites Verständnis des Begriffs Werbung gelte. Daher seien von dem Begriff auch Benachrichtigungen erfasst, die der Absatzförderung, hier der Termin für das Beratungsgespräch, dienten.

Für unzumutbare Werbung fehle jedoch die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Allein die Kontaktaufnahme über die Webseite, die Terminbuchung selbst, stelle keine Einwilligung dar. Für die Kontaktaufnahme durch die in dem Formular eingetragene Person (E-Mail-Adresse) sei die Verwenderin darlegungs- und beweispflichtig. Eintragungen in einem Kontaktformular belegten aber nicht, dass der Interessent selbst, hier in Person des Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters, den Termin gebucht hätten. Die in dem Formular abgefragten Informationen seien öffentlich zugänglich und begründeten daher kein sicheres Indiz für eine Anfrage durch den Interessenten selbst. Es hätte daher einer Verifizierung der Anfrage zur Terminbuchung per Double-Opt-In bedurft.

Da der Interessent in vorliegenden Fall ein Unternehmen ist, sei auch § 5 UWG anwendbar. Bei dem Interessenten sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, ein Beratungsgespräch gebucht zu haben, weil bei einem Unternehmen oder Verein der Eindruck entstehen könne, ein anderer Mitarbeiter habe den Termin gebucht.

Fazit

Wer auf seiner Webseite ein Kontaktformular zur Terminbuchung zwecks (Beratungs)gespräch für die von ihm angebotene(n) Dienstleistung(en) und/oder Waren anbietet, muss die Terminbuchung mit einem Double-Opt-In bestätigen lassen. Erst nach erfolgtem Double-Opt-In darf er eine Terminbestätigung bzw. Terminerinnerungen an den Interessenten schicken.

Folgt man der Auffassung, das bereits eine Terminbestätigung für einen Termin zur Besprechung des eigene Angebots Werbung im Sinne des § 7 UWG darstellt, so gilt die Anforderung des Double-Opt-In sowohl für E-Mail-Adressen von Unternehmen als auch von Verbrauchern.  „Werbung“ unterscheidet nicht nach der Art des Adressaten (Anfragenden).

Die Terminanfrage zwecks Angebotsberatung erfordert daher immer ein Double-Opt-In, weil nicht verifizierbar ist, ob die in der Terminanfrage eingetragene E-Mail-Adresse tatsächlich vom Absender stammt oder von einer dritten Person eingetragen wurde. Die Anforderung an ein Double-Opt-In gilt für jede Werbung per „elektronischer Post“, d.h. E-Mail. Somit gilt sie auch für Kalender-Apps, wie z.B. Calendly, mit denen ein Gespräch über das geschäftliche Angebot des Verwenders gebucht werden kann.

Folgt man der BGH Rechtsprechung zum Double-Opt-In bei Telefonanrufen, so ist im Falle der erbetenen Kontaktaufnahme zur telefonischen Beratung des eigenen Angebots erst recht ein vorheriges Double-Opt-In Verfahren erforderlich, weil auch ein solches Telefonat Werbung im o.g. Sinne darstellt.

Datenschutzrechtlich führt das Urteil zu der Folge, dass die durch die Kontaktanfrage verarbeiteten Daten mangels anschließendem positivem Opt-In unverzüglich zu löschen sind. Besteht keine Rechtmäßigkeit zur Nutzung der Daten nach dem UWG, so besteht auch kein rechtmäßiger Zweck zur Verarbeitung der Daten nach der DS-GVO bzw. mangelt es auch an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

Haben Sie Fragen zu den Folgen des Urteils oder zum Datenschutz? Gern berate ich Sie:

Christof Kolyvas

Rechtsanwalt u. zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Tel: +49 234 29831858    Mail: anwalt@kolyvas.legal