Newsletter – Keine Dienstleistung nach dem BFSG?

Haben Sie auch eine Mail bekommen, dass Ihre Internetseite für das BFSG anzupassen ist? Abgesehen davon, dass die meisten dieser Mails unerlaubte E-Mail-Werbung sind, haben Sie bei dem ein oder andere Empfänger für Unruhe gesorgt. Auch bei Internetagenturen, die Fragen ihrer Kunden dazu bekommen. Häufig bleibt dabei die wichtigste Frage unbeantwortet: Fallen die Produkte und Dienstleistungen überhaupt unter das BFSG?

Newsletter mit Direktwerbung

Newsletter mit Direktwerbung sind alltägliche Werbeinstrumente. Doch unterfallen sie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wenn sie über Webseiten oder mobile Apps angeboten werden? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob sie als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG gelten – und ob sie im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

 

Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr

Laut § 2 Nr. 26 BFSG sind dies Dienstleistungen, die:

  • über Webseiten oder mobile Anwendungen angeboten werden,
  • elektronisch erbracht werden,
  • und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erfolgen,
  • im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.

 

Newsletter mit Direktwerbung erfüllen die ersten drei Kriterien: Sie werden über Webseiten oder Apps angeboten, der Versand erfolgt elektronisch, und die Bestellung erfolgt aktiv durch den Nutzer – also individuell. Fraglich ist jedoch der letzte Punkt: Erfolgt die Dienstleistung im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages? 

Kein Verbrauchervertrag durch Newsletter-Bestellung

Ein Verbrauchervertrag setzt gemäß § 310 Abs. 3 BGB und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU voraus, dass ein Vertrag zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer zustande kommt. Allein die Einwilligung in den Empfang eines Newsletters begründet aber noch keinen Vertrag. Denn:

  • Es fehlt meist ein Rechtsbindungswille seitens des Anbieters.
  • Der Inhalt des Newsletters ist regelmäßig nur informativ.
  • Es liegen keine vertragsähnlichen Bindungen vor, wie etwa
    Leistungsversprechen.

Zwar kann der Inhalt eines Newsletter dann als Angebote gelten, wenn er konkrete Verkaufsangebote mit Preis und Bestellmöglichkeit enthält –
ein solcher Fall liegt aber nicht regelmäßig vor. So führt der rein informative Newsletter nicht zum Abschluss eines Verbrauchervertrags und ist damit nicht
vom BFSG erfasst.

 

Kein Entgelt – auch nicht in Form von Daten

Ein weiterer Aspekt: Dienstleistungen im Sinne des BFSG setzen regelmäßig ein Entgelt voraus (Art. 57 AEUV). Zwar wird diskutiert, ob auch personenbezogene Daten wie E-Mail-Adressen als Entgelt zählen können. Doch bei Newslettern mit Direktwerbung dient die E-Mail-Adresse allein der Zustellung und der
Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Eine Gegenleistung im Sinne eines Entgelts liegt somit nicht vor.
 

Datenschutz und UWG bleiben relevant

Trotz fehlender BFSG-Relevanz bleibt der Versand von Newslettern mit Direktwerbung streng reguliert:

  • § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers.
  • Ein Double-Opt-In zum Nachweis der Einwilligung ist zwingend erforderlich.
  • Die DS-GVO schreibt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Newsletter ebenfalls eine Einwilligung vor.
  • Ohne Einwilligung darf Werbung nur erfolgen, wenn ein bestehender Kundenkontakt und ähnliche Produkte betroffen sind.
 

Fazit: Newsletter mit Direktwerbung nicht vom BFSG erfasst

Zusammenfassend gilt: Newsletter mit Direktwerbung fallen nicht unter das BFSG, wenn sie rein informativen Charakter haben und keinen Verbrauchervertrag begründen. Nur bei konkreten, rechtsverbindlichen Verkaufsangeboten innerhalb des Newsletters könnte im Einzelfall eine andere Bewertung erfolgen.

Sie haben Beratungsbedarf zum BFSG?

Gern berate ich Sie: 

Christof Kolyvas

Rechtsanwalt

Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)

Tel: +49 234 29831858    Mail: anwalt@kolyvas.legal