Datenerhebung „hinter dem Rücken“ – richtig informieren
Werden personenbezogene Daten von Verantwortlichen nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben – etwa bei einer Internetrecherche –, muss die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO erfüllt werden.
Was genau verlangt die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO?
Als Erheben wird das Beschaffen der personenbezogenen Daten verstanden, was ein aktives Handeln durch die erhebende Stelle erfordert. Erhoben werden können die Daten z.B. durch Befragen Dritter, beobachten, kopieren oder Recherchen im Internet. In diesen Fällen trifft den Verantwortlichen grundsätzlich die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO.
Art. 14 DSGVO listet, ebenso wie Art. 13 DSGVO, verschiedene Informationen auf, die der betroffenen Person mitzuteilen sind. Die Inhalte der Pflichten aus Art. 14 und Art. 13 DSGVO stimmen weitestgehend überein. Ergänzend muss die betroffene Person über die Kategorie der verarbeiteten personenbezogenen Daten und über die Quelle der erhobenen Daten informiert werden.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung können z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO sein.
Pflicht zur Information
Die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO sehen eine proaktive Zurverfügungstellung der Informationen und es obliegt dem Verantwortlichen, die Informationspflicht unaufgefordert zu erfüllen. Diese Pflicht ist nicht abhängig von Voraussetzungen. Die Grundsätze einer fairen und transparenten Datenverarbeitung erfordern, dass die betroffene Person über die Existenz einer Verarbeitung ihrer Daten und die entsprechenden Zwecke der Verarbeitung unterrichtet wird.
Fristen der Informationspflicht
Art. 14 Abs. 3 DSGVO enthält Vorgaben zum Zeitpunkt der Information:
- Allgemein: innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats nach Erlangung der Daten.
- Bei Kommunikation mit der betroffenen Person: spätestens beim ersten Kontakt.
- Bei Offenlegung an andere Empfänger: spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
Das AG Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 19.08.2025 – 42 C 61/25 hat den Zeitpunkt im Falle der Offenlegung an andere Empfänger konkretisiert. Hintergrund war die Offenlegung der durch eine Internetrecherche erhobenen Daten über den Prozessgegner in einem Schriftsatz an das Gericht. Das Gericht urteilte, dass die Information so frühzeitig erfolgen müsse. Die betroffene Person müsse die Möglichkeit haben, vor einer Offenlegung und Einführung unrichtiger Informationen aus dem Internet Stellung zu nehmen bzw. die Offenlegung zu verhindern. Im Falle einer ordnungsgemäßen Offenlegung hätte die betroffene Person von ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Informationen aus Art. 18 DSGVO Gebrauch machen können. Dieses Recht bestehe insbesondere dann, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten werden. Die Information hätte der betroffenen Person selbst unmittelbar nach der Durchführung der Recherche erteilt werden müssen. Damit folgt das Gericht der auch in Kommentaren zu Art. 14 DSGVO vertretenen Auffassung. Diese Auslegung von Art. 14 DSGVO sollte bei der Umsetzung der Informationsplicht berücksichtigt werden, um kein Risiko einzugehen.
So setzen Sie die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO um
Damit die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO im Alltag funktioniert, empfiehlt sich ein klarer, dokumentierter Ablauf:
- Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung definieren
- Ausnahmen von der Informationspflicht prüfen
- Informationen gem. Art. 14 DSGO zusammenstellen
- Zeitpunkt wählen.
- Art der Mitteilung: Aktiv informieren (Brief, E-Mail).
- Mitteilung dokumentieren
- Dokumentation erstellen
Fazit: Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO als Compliance-Hebel
Wer Daten nicht bei der Person erhebt, hat die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO einzuhalten. Mit einem dokumentierte Prozessablauf und klaren Textbausteinen können Sie ein Bußgeld oder ggf. Schadensersatzansprüche vermeiden.
Gern berate ich Verantwortliche zu datenschutzrechtlichen Fragen
RA Christof Kolyvas
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