Bewertungen – Vorsicht bei den Antworten

 

Welches Unternehmen freut sich nicht, eine gute Beurteilung von zufriedenen Kunden im Internet zu erhalten. Android-Nutzer können z.B. über Google Maps direkt eine Google-Bewertung abgeben.

 Manche der bewerteten Unternehmen reagieren auf die Bewertung und bedanken sich. Wie reagiert man aber im Falle einer negativen Bewertung? Manche Bewertungen enthalten negative Aussagen über die Waren oder Dienstleistungen oder den Kundenservice. Nicht alles, was im Internet steht, möchte das betroffene Unternehmen so stehen lassen. Die einfachste Antwort ist möglich, indem man selbst auf die Wertung direkt reagiert. Das betroffene Unternehmen kann selbst eine Stellungnahme zu der Kritik abgeben. Vorsicht mit den Antworten!

Offenlegung von Kundendaten

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DS-GVO ist auch die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Unternehmen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden mit der Antwort im Internet veröffentlichen, legen diese Daten offen. Zum einen werden die Daten an Google übermittelt, um sie in den Bewertungen auf Google Maps zu veröffentlichen. Zum anderen können die Daten von allen Nutzern von Google Maps, die das Unternehmen aufrufen, gelesen werden. Veröffentlichungen auf Google Maps sind weltweit einsehbar. Die Offenlegung auf Google Maps durch Verantwortliche bedarf aber einer Rechtsgrundlage. 

Rechtsgrundlage für die Offenlegung in Google Bewertungen

Bei normalen personenbezogenen Daten kann man je nach Fall noch argumentieren, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung in Bewertungen hat. Zu berücksichtigen ist dabei immer, dass es nicht allein um das berechtigte Interesse des Unternehmens geht, sondern diesem die Interessen und Rechte der Kunden gegenüberstehen. Von daher kann es – nachdem der erste Ärger verraucht ist – besser sein, neutrale Formulierungen zu wählen, anstatt personenbezogene Daten in den Google Bewertungen zu veröffentlichen.

Überhaupt keine Rechtsgrundlage hat hingegen die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten (sensiblen Daten) in einer Antwort auf Bewertungen von Google Maps. Art. 9 DS-GVO enthält hierfür keinen Rechtfertigungsgrund.

Verantwortliche, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z.B. Apotheker, Ärzte sowie Altenpfleger oder Masseure/-innen aber auch Steuerberater und Rechtsanwälte müssen zudem darauf achten, dass ihre Antworten nicht zu einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB führt.

Antworten sollten daher immer mit Bedacht geschrieben werden, auch wenn der Ärger überwiegt.

Fazit

Die Offenlegung personenbezogener Daten kann auch in Google Bewertungen stattfinden. Manchmal vielleicht unbedacht. Sollten Sie Fragen zur DS-GVO haben, , berate ich Sie gern: Tel: +49 234 29831858

RA Christof Kolyvas
Datenschutz für Unternehmen, Selbständige und Vereine
Mail: anwalt@kolyvas.legal