Facebook Fanpages – Besser deaktivieren?

Die DSK (Das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hat FAQ zum Thema Facebook-Seiten/Facebook Fanpages veröffentlicht: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20220622_oh_10_FAQ_Facebook_Fanpages.pdf (Stand 22.06.2022).

Nachdem im November 2021 der langjährige Rechtsstreit über die Untersagung des Betriebs einer Facebook-Seite/Facebook-Fanpage durch die Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein GmbH zu Ende gegangen war, hatte die DSK bereits unter dem 18.03.2021 ein Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages veröffentlicht. Nach ihrer Auffassung ist der Betrieb einer Facebook-Fanpage rechtswidrig. Dies hat sie mit den Antworten in den FAQ nochmals unmissverständlich dargelegt.

FAQ – Facebook-Seiten verstoßen (momentan) gegen geltendes Recht

Adressat der FAQ sind insbesondere Unternehmen, Gruppierungen (Vereine) oder öffentliche Einrichtungen, die Facebook-Fanpages im geschäftlichen/nicht-privaten Kontext betreiben.

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 05.06.2018 (C-210/16, „Wirtschaftsakademie“) besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Betreiber einer Facebook-Seite und Facebook (Meta Platforms). Da Meta Platforms unzureichende Informationen bereitstelle, könnten auch die Betreiber einer Facebook-Seite keine rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen. Dies betreffe insbesondere die Frage, in welchem Umfang eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA als Drittland stattfinde.

Im Ergebnis sei ein datenschutzkonformer Einsatz von Facebook-Seiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weil die Pflichten aus der DS-GVO von Betreibern einer Facebook-Seite nicht erfüllt werden könnten. Der Betrieb verstoße sowohl gegen das TTDSG als auch gegen die DS-GVO. Da der Betrieb rechtswidrig sei und die DSGVO keine Übergangsfristen für rechtswidrige Verarbeitungen kenne, sind Facebook-Fanpages zu deaktivieren sind, auch wenn die DSK dies nicht explizit ausführt. Der rechtswidrige Betrieb stelle nicht nur aufsichtsrechtlich ein Problem dar, sondern biete betroffenen Personen auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO gegen Betreiber einer Webseite geltend zu machen. Ebenso können Verbände gegen den rechtswidrigen Betrieb vorgehen, die eine Klagebefugnis im Falle von Datenschutzverstößen haben.

Was gilt für Instagram, Twitter, TikTok etc.?

Die DSK führt im Hinblick auf andere Plattformen, wie z.B. Instagram, Twitter oder TikTok usw. aus, dass die Sachverhalte bei Nutzung dieser Dienste häufig ähnlich seien. Die rechtliche Bewertung sei somit übertragbar. Diese Auffassung führt im Ergebnis dazu, dass auch diese Plattformen von Verantwortlichen nicht rechtskonform genutzt werden können. Urteile lägen jedoch bisher nicht vor.

Fazit

Das Risiko juristisch belangt zu werden, ist bereits seit Ende 2021 deutlich gestiegen. Die DSK hat dies in den FAQ verdeutlicht. Offen bleibt vorerst jedoch die Frage, wer wie gegenüber Betreibern eine Facebook-Seite juristisch vorgeht. Anzunehmen ist eher, dass von „privater“ Seite aus die ersten rechtlichen Schritte erfolgen werden.

Gern berate ich Sie bei Fragen rund um den Datenschutz: Tel: +49 234 29831858