Ein vollständiges und leicht zugängliches Impressum gehört zu den zentralen Pflichten für Webseitenbetreiber. Die Impressumspflicht nach dem DDG dient der Transparenz, schafft Vertrauen und ist rechtlich zwingend vorgeschrieben. Aktuelle Entscheidungen zeigen, dass Verstöße auch 2025 noch vorkommen können.
Welche Norm regelt die Anforderungen an das Impressum?
Rechtsgrundlage ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Vorschrift verpflichtet jeden geschäftsmäßigen Anbieter eines Telemediums – auch bei statischen Webseiten – dazu, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Zur Impressumspflicht nach dem DDG gehören insbesondere:
- Name/Firma und Anschrift/ggf. Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
- Angaben, die eine schnelle elektronischen Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, ermöglichen, einschließlich der Adresse für elektronische Post
- Registereintrag und Registernummer (falls vorhanden)
- Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden)
Über die Angaben beim „Kontakt“ gab es diverse gerichtliche Entscheidungen.
Fall 1: LG Frankfurt – fehlende ausgeschriebene E-Mail-Adresse, Urteil vom 05.03.2025
Ein Unternehmen bot Produkte über eine ausschließlich englischsprachige Website an. Unter der Rubrik „Write us an email“ befand sich lediglich ein klickbarer „mailto“-Link, der beim Anklicken das E-Mail-Programm öffnen würde. Die E-Mail-Adresse war jedoch nicht im Klartext sichtbar.
Warum war das falsch?
Das Gericht stellte klar:
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt die Angabe der Adresse der elektronischen Post.
- Ein „mailto“-Link versteckt die Adresse im Quellcode und setzt voraus, dass Nutzer ein lokales E-Mail-Programm installiert haben.
- Nutzer erkennen nicht ohne Weiteres, welche Adresse hinter dem Link steckt.
Damit fehle eine gesetzlich zwingende Impressumsangabe. Der Verstoß sei wettbewerbsrechtlich relevant.
Kurzfazit:
→ Ein Impressum ohne sichtbare ausgeschriebene E-Mail-Adresse ist rechtswidrig.
→ Ein Link ersetzt die Pflichtangabe nicht.
Fall 2: KG Berlin – Impressum nicht unmittelbar erreichbar, Beschluss vom 02.04.2025
Was war geschehen?
Bei einer Fluggesellschaft war das Impressum nur über mehrere Klicks erreichbar. Nutzer mussten zunächst „Kundenbetreuung“ wählen, danach weitere Unterpunkte öffnen. Unter dem Begriff „Kundenbetreuung“ vermutet ein durchschnittlicher Verbraucher jedoch keinen rechtlichen Anbieterhinweis.
Warum war das falsch?
Das Gericht betonte:
- Das Impressum müsse leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein.
- Ein Link namens „Kundenbetreuung“ sei irreführend: Er lasse einen Supportbereich erwarten, nicht rechtliche Pflichtangaben.
- Mehrere Klicks zum Impressum seien unzulässig, wenn der Nutzer nicht eindeutig erkenne, wohin er navigieren muss.
Kurzfazit:
→ Impressumsangaben dürfen nicht hinter irreführenden Bezeichnungen oder mehreren Menüebenen versteckt werden.
→ Die Bezeichnung „Impressum“, „Kontakt & Rechtliches“ oder „Legal Notice“ ist zulässig, aber eindeutig zu halten.
Handlungsempfehlungen für ein rechtssicheres Impressum
Damit ein Impressum rechtssicher ist, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
Pflichtangaben vollständig aufführen
- Vollständige Firmenbezeichnung
- Rechtsform + Vertretungsberechtigter
- Postanschrift
- Vollständig ausgeschriebene E-Mail-Adresse
- Telefonnummer (empfohlen, aber nicht zwingend)
- Registerdaten, Umsatzsteuer-ID, Aufsichtsbehörden (falls erforderlich)
Eindeutige Bezeichnung
- In der Navigation den Begriff „Impressum“ oder „Rechtliches“ verwenden.
- Keine versteckten Angaben in Service- oder Kontaktbereichen.
Unmittelbare Erreichbarkeit gewährleisten
- Das Impressum sollte immer mit einem Klick erreichbar sein.
- Fußzeile („Footer“) ist der etablierte Standard.
Fazit
Das Impressum ist kein formales Anhängsel, sondern eine zentrale rechtliche Pflicht. Beide Gerichtsentscheidungen verdeutlichen: Auch 2025 sind noch Fehler möglich, die zu Verstößen führen können.
Gern berate ich Verantwortliche zu Ihren Impressumspflichten und datenschutzrechtlichen Fragen
RA Christof Kolyvas
Datenschutz für Unternehmen, Selbständige und Vereine
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