Betriebliche Krankenversicherung – Datenschutz nicht vergessen

Der Wettbewerb um Personal hat sich deutlich verschärft. Unternehmen gehen verschiedene Wege, um Personal zu binden oder qualifiziertes Personal zu finden. Der Obstkorb gehört schon lange nicht mehr zu den geeigneten Maßnahmen.

Viele Unternehmen bieten Ihren Beschäftigten auch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung an: Yogakurse, Schulungen zur gesunden Ernährung oder Maßnahmen zur Suchtprävention. Solche Angebote können bis zu 600 Euro im Jahr je Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei gefördert werden, wenn sie entsprechend zertifiziert sind.

Eine andere Maßnahme ist das Angebot einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV), die eine Ergänzung zur bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Beschäftigten sind. Zu beachten sind bei der Umsetzung auch datenschutzrechtliche Vorgaben, da ggf. personenbezogene Daten Beschäftigter durch den Arbeitgeber verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere durch die Übermittlung (Offenlegung) der personenbezogene Daten der Beschäftigten an die Versicherung. Rechtsgrundlage für die Offenlegung an die Versicherung ist die informierte Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Die bloße Annahmeerklärung der Zusage durch Beschäftigte ist keine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne. Vielmehr ist eine gesonderte Einwilligung -schriftlich oder elektronisch – einzuholen, die alle Anforderungen ein eine informierte Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Die Freiwilligkeit der Einwilligung dürfte nicht in Frage stehen, weil die Beschäftigten durch die Versicherung einen wirtschaftlichen Vorteil haben.

Gern berate ich Sie bei der datenschutzrechtlichen Umsetzung:

Christof Kolyvas

Rechtsanwalt u. zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)

Tel: +49 234 29831858    Mail: anwalt@kolyvas.legal