„Durch wie weitere Verwendung…“ – ist die Rechtswidrigkeit sicher!

COOKIE BANNER UND KEIN ENDE

Ausdrückliche Einwilligung erforderlich

Spätesten seit der Planet49-Entscheidung des EuGH und der anschließenden Entscheidung des BGH zu Cookies (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – ZR 7/16) stand fest, dass für die Verwendung von Cookies auf dem Gerät eines Benutzers eine aktive Einwilligung erforderlich ist.

Entsprechend den Vorgaben dieser Rechtsprechung hat das LG Köln entschieden, dass eine Einwilligung mit dem Text: „Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“ rechtswidrig ist. Diese Klausel verstoße gegen § 15 Abs. 3 TMG, der eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers erfordere. Eine konkludente Einwilligung, also bloßes Weitersurfen, sei nicht ausreichend.

Im Ergebnis überrascht das Urteil nicht. Leider sind Klauseln dieser Art immer noch häufig anzutreffen. Die Verwender verstoßen somit gegen geltendes Recht, wenn ein Werbe-Cookie gesetzt wird. Dies gilt sowohl für private als auch öffentlich-rechtliche Webseiten Betreiber. Selbstverständlich gilt § 15 Abs. 3 TMG nämlich auch für Behörden und andere öffentliche Stellen. Das Urteil des LG Köln dürfte nur ein Urteil zu dem Thema sein, weitere werden mit Sicherheit folgen.

WIE STEHT ES UM IHR BANNER?

Brauchen und haben Sie eine aktive Einwilligung

Nicht jedes Banner muss zwingend eine Einwilligung enthalten. Prüfen Sie, ob Sie überhaupt eine ausdrückliche Einwilligung für Ihre Webseite benötigen und prüfen Sie bei der Gelegenheit gleich Ihre Datenschutzerklärung. Die Anforderungen an die Einwilligung sind nicht das Einzige, was sich geändert hat.

Auch Recht ändert sich  – speziell das Datenschutzrecht. Gern berate ich Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihre Webseite. Sprechen Sie mich an.